43 ATSG regelt im Wesentlichen die Abklärungspflicht und die Mitwirkung der Partei (Kieser, Art. 43 N. 3). Demnach prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG gilt ohne Ausnahme in allen erfassten Sozialversicherungszweigen und somit auch bezüglich der Anspruchsberechtigung für die Familienzulagen (vgl. dazu Kieser, Art. 43 N. 57). | |||||||| | | |||||||| | 3.2 Gemäss Art.