c), dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle zu dienen sowie die für die statistischen Erhebungen benötigten Daten zu liefern (lit. d). Zuständig für die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulagen ist gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a FamZG hingegen die Familienausgleichskasse, wobei diese der Ausgleichskasse die für die Führung des Familienzulagenregisters notwendigen Daten unverzüglich meldet (Art. 21 c lit. a FamZG). | |||||||| | | |||||||| | 3. | |||||||| | 3.1 Art. 43 ATSG regelt im Wesentlichen die Abklärungspflicht und die Mitwirkung der Partei (Kieser, Art.