a FamZG Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht. Für Stiefkinder – dazu gehören auch die Kinder der Partnerin oder des Partners im Sinne des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 – besteht ein solcher Anspruch nur, wenn das Stiefkind überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils lebt oder bis zu seiner Mündigkeit gelebt hat (Art. 4 der Verordnung über die Familienzulagen [FamZV]). Für das gleiche Kind wird gemäss Art. 6 FamZG nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. | |||||||| | | |||||||| | 2.2