3 Abs. 1 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinderzulage, welche ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet werden, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (lit. a), sowie die Ausbildungszulage, welche ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet wird – längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (lit. b). | |||||||| | | |||||||| | Zum Bezug von Familienzulagen berechtigen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht.