| |||||||| | | |||||||| | Da die Beschwerdegegnerin mit ihrem Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2013 den Entscheid betreffend die Anspruchsberechtigung für das Jahr 2013 sistiert hat, ist vorliegend nur strittig und zu prüfen, wer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2012 in erster Linie zum Bezug der Kinderzulagen der gemeinsamen Kinder B.______ und C.______ anspruchsberechtig war bzw. von wem die unrechtmässig bezogenen Kinderzulagen zurückzufordern sind. Aus dem gleichen Grund bildet auch die Frage der Zulässigkeit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Verrechnung mit den Kinderzulagen für D.___