| |||||||| | | |||||||| | 1.4 Es ist unbestritten, dass für die Monate Oktober 2010 bis März 2013 die Kinderzulagen für D.______, B.______ und C.______ sowohl der Beschwerdeführerin als auch A.______ ausgerichtet wurden und somit ein verbotener Doppelbezug im Sinne von Art. 6 FamZG vorliegt. Unstrittig ist weiter, dass A.______ nicht der leibliche Vater von D.______ ist und demzufolge die Kinderzulagen für D.______ der Kindsmutter E.______ zustehen. | |||||||| | | |||||||| |