Gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. Zu verneinen ist das schutzwürdige Interesse (allgemein dazu BGE 130 V 391 f.) dann, wenn eine Gestaltungsverfügung erwirkt werden kann (vgl. BGE 121 V 318, 125 V 24); insoweit hat die Feststellungsverfügung gegenüber der Gestaltungsverfügung eine subsidiäre Bedeutung (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 351; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 49 N. 29).