57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. | |||||||| | | |||||||| | 1.2 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, oder – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort davon auszugehen scheint – lediglich als Vertreterin von E.______ fungiert. Art. 22 Abs. 1 ATSG statuiert ein generelles Abtretungsverbot für sozialversicherungsrechtliche Leistungen. Dieses wird jedoch durch Art.