für die Monate April bis Juni 2013 in der Höhe von Fr. 600.- lediglich noch Fr. 11'400.- geschuldet seien. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache der Sozialen Dienste vom 12. Juli 2013 wies die Familienausgleichskasse am 19. Dezember 2013 ab. | |||||||| | | |||||||| | 3. | |||||||| | Dagegen gelangten die Sozialen Dienste am 15. Januar 2014 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Familienausgleichskasse sowie die Feststellung, dass die geforderten Fr. 12'000.- nicht von ihr respektive E.______ geschuldet seien. Ferner seien ihr die Kinderzulagen für D.___