{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-07", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00007_2014-05-07.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=212&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6c806d072a944e12ba27500079f3503f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00007", "VG.2014.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Kinderzulagen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:28:29", "Checksum": "00ff3f11d1d719c6768a9bcb98ef427c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)\nRegeste:\nSozialversicherung - Kinderzulagen\n\n9.\nSoweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf Art. 8 FamZG beruft, gemäss welchem die zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtete Person die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu entrichten habe, so ist sie auf Art. 9 Abs. 1 FamZG hinzuweisen. Dieser hält fest, dass in Fällen, in welchen die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet werden, für die sie bestimmt sind, diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen kann, dass ihr die Familienzulagen ausbezahlt werden (Art. 9 Abs. 1 FamZG). Damit die Auszahlung der Familienzulagen an eine Drittperson erfolgen kann, ist nach Art. 9 Abs. 1 FamZG ein entsprechendes Begehren an die zuständige Familienausgleichskasse zu stellen, welche dann über die Auszahlung zu entscheiden hat (Ueli Kieser/Marco Reichmuth, Praxiskommentar zum FamZG, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 9 N. 8-12). Ein solches Begehren hat die Beschwerdeführerin am 12. August 2013 bereits bei der Beschwerdegegnerin eingereicht, worüber diese noch zu entscheiden haben wird. Soweit die Beschwerdeführerin zusätzlich aus der angeblichen Verletzung der Pflicht zur Weiterleitung der Kinderzulagen gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 285 Abs. 2 ZGB einen Anspruch gegenüber dem Kindsvater A.______ geltend machen will, ist sie diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen.\nIII.\nDie Gerichtskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2013 sowie deren Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird der Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung und Neufestsetzung der Rückerstattungsforderung zurückgewiesen.\nDie Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}