{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-07", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00007_2014-05-07.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=212&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6c806d072a944e12ba27500079f3503f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00007", "VG.2014.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Kinderzulagen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:28:29", "Checksum": "00ff3f11d1d719c6768a9bcb98ef427c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)\nRegeste:\nSozialversicherung - Kinderzulagen\n\n7.\n7.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (BGE 138 V 74 E. 4.1, mit Hinweisen). Diese sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht (SVR 2004 AlV Nr. 5 S. 13, C 17/03 E. 4.3.2 mit Hinweis und ARV 2001 S. 91, C 31/00 E. 2a-c; Kieser, Art. 25 N. 43).\n7.2 Der Rückerstattungsanspruch ist dann verwirkt, wenn der Versicherungsträger bereits ein Jahr vor Erlass der Rückerstattungsverfügung Kenntnis von der Unrechtmässigkeit der von der anspruchsberechtigten Person bezogenen Kinderzulagen hatte bzw. bei gebotener Aufmerksamkeit hätte haben müssen (BGer-Urteil 9C_276/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4.1). Die vorliegende Rückerstattungsverfügung datiert vom 14. Juni 2013. Hätte somit die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG bereits vor dem 14. Juni 2012 zu laufen begonnen, so könnten die zu Unrecht ausbezahlten Zulagen nicht mehr zurückgefordert werden. Dies gilt indessen nicht für jene Leistungen, welche im Jahr vor der Rückerstattungsverfügung (mithin zwischen dem 14. Juni 2012 und dem 31. Dezember 2012) noch ausbezahlt wurden (vgl. dazu BGer-Urteil 8C_927/2012 und 8C_933/2012 vom 5. Juli 2013 E. 5).\n7.3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 21c lit. a FamZG ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, für die Prüfung eines allfälligen Familienzulagenanspruchs den genauen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Nachdem die Beschwerdeführerin am 2. März 2010 zuerst den Kindsvater A.______ und am 22. April 2010 auch die Kindsmutter E.______ bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Kinderzulagen anmeldete, wurde Letztere am 6. Mai 2010 sowie am 30. Juni 2010 von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, weitere Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen und ihr die Personalien des Kindsvaters mitzuteilen. Am 22. Juli 2010 reichte E.______ die geforderten Unterlagen ein, hingegen blieb der Name des Kindsvaters unerwähnt. Wäre die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Abklärungspflicht nachgekommen und hätte sie die fehlenden Informationen bei E.______ oder der Beschwerdeführerin eingeholt, so hätte sie bereits vor Ausrichtung der Zulagen an die Beschwerdeführerin erkennen müssen, dass der Anspruch richtigerweise dem Kindsvater zusteht, welchem sie seit dem 1. Oktober 2010 ebenfalls Kinderzulagen ausrichtete.\nWieso die Beschwerdeführerin beide Elternteile kurz nacheinander zum Bezug von Familienzulagen angemeldet hat, ist vorliegend nicht relevant. Es drängt sich jedoch die Frage auf, ob die Beschwerdegegnerin nicht bereits bei der Anmeldung von A.______ am 16. Dezember 2009 hätte bemerken müssen, dass die von ihm aufgeführten Kinder nicht seinen Nachnamen tragen und er gemäss Steuer-Ausweis der Gemeinde Sumvitg vom 29. Dezember 2009 an derselben Adresse wie E.______ gemeldet war. Somit war bereits in diesem Zeitpunkt erkennbar, dass E.______ aufgrund des gleichen Nachnamens die Kindsmutter sein musste. Es gilt überdies festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den unzulässigen Doppelbezug spätestens bei der Einführung des eidgenössischen Familienzulagenregisters am 1. Januar 2011 hätte entdecken müssen, da sie der Ausgleichskasse aufgrund ihrer gesetzlichen Meldeplicht spätestens dann alle Zulagenbezüger und die zulagenberechtigten Kinder hätte mitteilen müssen (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 21c lit. a FamZG).\n8.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Verletzung der ihr obliegenden Abklärungspflicht ihren Rückforderungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 14. Juni 2012 verwirkt hat. Wie jedoch bereits ausgeführt wurde, gilt die Verwirkung nicht für jene Leistungen, welche im Jahr vor der Rückerstattungsverfügung (mithin zwischen dem 14. Juni 2012 und dem 31. Dezember 2012) noch ausbezahlt wurden (vgl. dazu E. II/7.2). Massgebendes Kriterium zur Berechnung der Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin ist somit das Auszahlungsdatum der Zulagen.\nAus den Akten ergibt sich einzig, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Februar 2012 für die Kinder B.______ und C.______ im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 monatliche Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 200.- pro Kind ausgerichtet wurden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wann diese Zulagen der Beschwerdeführerin vergütet wurden. Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nur noch jene Kinderzulagen zurückzuerstatten hat, welche nach dem 14. Juni 2012 ausbezahlt wurden, hat Letztere eine neue Rückerstattungsverfügung für jene Zulagen zu erlassen, welche nach dem 14. Juni 2012 ausgerichtet wurden.\nDemgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2013 sowie deren Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2013 sind aufzuheben und die Sache ist der Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung und Neufestsetzung der Rückerstattungsforderung zurückzuweisen.\n"}