{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-07", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00007_2014-05-07.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=212&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6c806d072a944e12ba27500079f3503f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00007", "VG.2014.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Kinderzulagen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:45", "Checksum": "eb9063835dd2125c185477670d69edae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)\nRegeste:\nSozialversicherung - Kinderzulagen\n\n\nWieso die Beschwerdeführerin beide Elternteile kurz nacheinander zum Bezug von Familienzulagen angemeldet hat, ist vorliegend nicht relevant. Es drängt sich jedoch die Frage auf, ob die Beschwerdegegnerin nicht bereits bei der Anmeldung von A.______ am 16. Dezember 2009 hätte bemerken müssen, dass die von ihm aufgeführten Kinder nicht seinen Nachnamen tragen und er gemäss Steuer-Ausweis der Gemeinde Sumvitg vom 29. Dezember 2009 an derselben Adresse wie E.______ gemeldet war. Somit war bereits in diesem Zeitpunkt erkennbar, dass E.______ aufgrund des gleichen Nachnamens die Kindsmutter sein musste. Es gilt überdies festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den unzulässigen Doppelbezug spätestens bei der Einführung des eidgenössischen Familienzulagenregisters am 1. Januar 2011 hätte entdecken müssen, da sie der Ausgleichskasse aufgrund ihrer gesetzlichen Meldeplicht spätestens dann alle Zulagenbezüger und die zulagenberechtigten Kinder hätte mitteilen müssen (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 21c lit. a FamZG). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n8. |\n||||||||\n|\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Verletzung der ihr obliegenden Abklärungspflicht ihren Rückforderungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 14. Juni 2012 verwirkt hat. Wie jedoch bereits ausgeführt wurde, gilt die Verwirkung nicht für jene Leistungen, welche im Jahr vor der Rückerstattungsverfügung (mithin zwischen dem 14. Juni 2012 und dem 31. Dezember 2012) noch ausbezahlt wurden (vgl. dazu E. II/7.2). Massgebendes Kriterium zur Berechnung der Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin ist somit das Auszahlungsdatum der Zulagen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nAus den Akten ergibt sich einzig, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Februar 2012 für die Kinder B.______ und C.______ im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 monatliche Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 200.- pro Kind ausgerichtet wurden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wann diese Zulagen der Beschwerdeführerin vergütet wurden. Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nur noch jene Kinderzulagen zurückzuerstatten hat, welche nach dem 14. Juni 2012 ausbezahlt wurden, hat Letztere eine neue Rückerstattungsverfügung für jene Zulagen zu erlassen, welche nach dem 14. Juni 2012 ausgerichtet wurden. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDemgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2013 sowie deren Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2013 sind aufzuheben und die Sache ist der Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung und Neufestsetzung der Rückerstattungsforderung zurückzuweisen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n9. |\n||||||||\n|\nSoweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf Art. 8 FamZG beruft, gemäss welchem die zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtete Person die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu entrichten habe, so ist sie auf Art. 9 Abs. 1 FamZG hinzuweisen. Dieser hält fest, dass in Fällen, in welchen die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet werden, für die sie bestimmt sind, diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen kann, dass ihr die Familienzulagen ausbezahlt werden (Art. 9 Abs. 1 FamZG). Damit die Auszahlung der Familienzulagen an eine Drittperson erfolgen kann, ist nach Art. 9 Abs. 1 FamZG ein entsprechendes Begehren an die zuständige Familienausgleichskasse zu stellen, welche dann über die Auszahlung zu entscheiden hat (Ueli Kieser/Marco Reichmuth, Praxiskommentar zum FamZG, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 9 N. 8-12). Ein solches Begehren hat die Beschwerdeführerin am 12. August 2013 bereits bei der Beschwerdegegnerin eingereicht, worüber diese noch zu entscheiden haben wird. Soweit die Beschwerdeführerin zusätzlich aus der angeblichen Verletzung der Pflicht zur Weiterleitung der Kinderzulagen gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 285 Abs. 2 ZGB einen Anspruch gegenüber dem Kindsvater A.______ geltend machen will, ist sie diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nIII. |\n||||||||\n|\nDie Gerichtskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). |\n||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||\n|"}