{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-07", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00007_2014-05-07.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=212&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6c806d072a944e12ba27500079f3503f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00007", "VG.2014.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Kinderzulagen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:45", "Checksum": "eb9063835dd2125c185477670d69edae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)\nRegeste:\nSozialversicherung - Kinderzulagen\n\n\n6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad etc.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n6.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Informationspflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG verpflichtet gewesen wäre, der Beschwerdegegnerin jede anspruchsrelevante Veränderung mitzuteilen. Vielmehr macht sie in ihrer Beschwerde geltend, der Beschwerdegegnerin mitgeteilt zu haben, dass die Kinderzulagen auf keinen Fall an den Kindsvater ausbezahlt werden dürften. Eine Kopie eines solchen Schreibens an die Beschwerdegegnerin ist hingegen nirgends in den Akten zu finden, weshalb lediglich ein Hinweis auf eine mündliche Mitteilung vorliegt. Eine solche Mitteilung wird jedoch von der Beschwerdegegnerin bestritten. Damit handelt es sich bei der angeblichen Mitteilung um eine blosse Behauptung, der keine weiterführende Wirkung zukommt. Sodann können sich Behörden gemäss Art. 4 Abs. 3 ATSV nicht auf die Erlassvoraussetzungen berufen, weshalb die Beschwerdeführerin zu Recht kein Erlassbegehren gestellt hat (vgl. dazu Kieser, Art. 25 N. 32). Daraus folgt, dass sich der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin zu Recht gegen die Beschwerdeführerin richtet und diese die unrechtmässig bezogenen Familienzulagen für die Kinder B.______ und C.______ grundsätzlich zurückzuerstatten hat. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n7. |\n||||||||\n|\n7.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (BGE 138 V 74 E. 4.1, mit Hinweisen). Diese sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht (SVR 2004 AlV Nr. 5 S. 13, C 17/03 E. 4.3.2 mit Hinweis und ARV 2001 S. 91, C 31/00 E. 2a-c; Kieser, Art. 25 N. 43). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n7.2 Der Rückerstattungsanspruch ist dann verwirkt, wenn der Versicherungsträger bereits ein Jahr vor Erlass der Rückerstattungsverfügung Kenntnis von der Unrechtmässigkeit der von der anspruchsberechtigten Person bezogenen Kinderzulagen hatte bzw. bei gebotener Aufmerksamkeit hätte haben müssen (BGer-Urteil 9C_276/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4.1). Die vorliegende Rückerstattungsverfügung datiert vom 14. Juni 2013. Hätte somit die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG bereits vor dem 14. Juni 2012 zu laufen begonnen, so könnten die zu Unrecht ausbezahlten Zulagen nicht mehr zurückgefordert werden. Dies gilt indessen nicht für jene Leistungen, welche im Jahr vor der Rückerstattungsverfügung (mithin zwischen dem 14. Juni 2012 und dem 31. Dezember 2012) noch ausbezahlt wurden (vgl. dazu BGer-Urteil 8C_927/2012 und 8C_933/2012 vom 5. Juli 2013 E. 5). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n7.3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 21c lit. a FamZG ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, für die Prüfung eines allfälligen Familienzulagenanspruchs den genauen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Nachdem die Beschwerdeführerin am 2. März 2010 zuerst den Kindsvater A.______ und am 22. April 2010 auch die Kindsmutter E.______ bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Kinderzulagen anmeldete, wurde Letztere am 6. Mai 2010 sowie am 30. Juni 2010 von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, weitere Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen und ihr die Personalien des Kindsvaters mitzuteilen. Am 22. Juli 2010 reichte E.______ die geforderten Unterlagen ein, hingegen blieb der Name des Kindsvaters unerwähnt. Wäre die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Abklärungspflicht nachgekommen und hätte sie die fehlenden Informationen bei E.______ oder der Beschwerdeführerin eingeholt, so hätte sie bereits vor Ausrichtung der Zulagen an die Beschwerdeführerin erkennen müssen, dass der Anspruch richtigerweise dem Kindsvater zusteht, welchem sie seit dem 1. Oktober 2010 ebenfalls Kinderzulagen ausrichtete. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|"}