{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-07", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00007_2014-05-07.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=212&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6c806d072a944e12ba27500079f3503f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00007", "VG.2014.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Kinderzulagen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:45", "Checksum": "eb9063835dd2125c185477670d69edae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)\nRegeste:\nSozialversicherung - Kinderzulagen\n\n\n4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass gemäss Art. 276 ZGB die Eltern für den Unterhalt der Kinder aufzukommen hätten, wobei dieser, wenn das Kind nicht unter der Obhut eines Elternteils stehe, durch Geldzahlungen geleistet werde. Die erwerbstätige Person sei ausserdem verpflichtet, sowohl Unterhaltsbeiträge als auch Familienzulagen an diejenige Person zu entrichten, welche die elterliche Sorge innehabe (Art. 8 FamZG). Obschon der erwerbstätigen Person die Familienzulagen zustünden, erhalte schlussendlich die tatsächlich finanziell belastete Person das Geld. Da A.______ seiner gesetzlichen Weiterleitungspflicht nicht nachgekommen sei, habe er die Familienzulagen unrechtmässig erhalten, weshalb sie auch von ihm und nicht von E.______ zurückzufordern seien. A.______ habe im Zeitpunkt der Anmeldung von E.______ kein Einkommen erzielt und Sozialhilfe bezogen. Zudem habe er im Jahr 2013 das für einen Anspruch aus selbständiger Erwerbstätigkeit erforderliche Mindesteinkommen von Fr. 7'020.- nicht erreicht, weshalb er für diesen Zeitraum als Nichterwerbstätiger hätte eingestuft werden müssen. Da die Kinder bei der Kindsmutter wohnten und sie auch die elterliche Sorge innehabe, habe sie zumindest während dieser Zeit die Kinderzulagen rechtmässig erhalten. Ferner verwalte im Kanton Glarus die Ausgleichskasse die Familienzulagen, wobei sie zur Führung eines Familienzulagenregisters verpflichtet sei, um allfällige Doppelbezüge zu verhindern (Art. 21a lit. a FamZG). Folglich sei es auch deren Aufgabe gewesen, die Anspruchsberechtigung beider Eltern zu überprüfen und die Familienzulagen nur an die berechtigte Person zu leisten. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass seit dem 1. Januar 2009 auch Selbständigerwerbende Familienzulagen beantragen könnten und A.______ bei seiner Anmeldung für Familienzulagen vom 24. Dezember 2009 angegeben habe, erwerbstätig zu sein. Die SUVA habe am 11. Oktober 2010 die selbständige Erwerbstätigkeit von A.______ ab dem 1. Oktober 2010 bestätigt, weshalb er bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender geführt worden sei. Am 3. März 2010 habe die Beschwerdeführerin A.______ erneut zum Bezug von Familienzulagen angemeldet. Da sie jedoch keinerlei Angaben zu dessen Nichterwerbstätigkeit gemacht habe, sei er nach wie vor als Selbständigerwerbender geführt worden, was weder von diesem noch von der Beschwerdeführerin bestritten worden sei. Zugleich habe auf der Anmeldung der Hinweis auf den Namen der Kindsmutter gefehlt und es sei unklar, weshalb die Beschwerdeführerin sowohl die Kindsmutter als auch A.______ sehr zeitnah zum Bezug von Familienzulagen angemeldet habe. Allenfalls müsse sogar von einer Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 31 ATSG ausgegangen werden. Des Weiteren seien die von dieser vorgebrachten Äusserungen ausschliesslich zivilrechtlicher Natur, weshalb sie allfällige ihr zustehende Familienzulagen von A.______ auf dem Zivilweg zurückzufordern habe. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5. |\n||||||||\n|\n5.1 Nach Art. 19 Abs. 1 FamZG haben in der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, Anspruch auf Familienzulagen. Seit dem 1. Januar 2013 sind ferner auch die Selbständigerwerbenden dem FamZG unterstellt und zum Bezug von Familienzulagen berechtigt (Art. 13 Abs. 2bis FamZG), was für Selbständigerwerbende mit Geschäftssitz im Kanton Glarus gemäss aArt. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Familienzulagen vom 4. Mai 2008 (EG FamZG, in der bis am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) bereits zuvor der Fall war. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so steht dieser gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a FamZG in erster Linie der erwerbstätigen Person zu (Erwerbsprinzip). Nur wenn beide Elternteile erwerbstätig sind, steht der Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b FamZG in zweiter Linie derjenigen Person zu, welche die elterliche Sorge innehat oder bis zur Mündigkeit des Kindes innehatte (Elterliche-Sorge-Prinzip). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5.2 Es ist vorliegend unbestritten, dass E.______ als Nichterwerbstätige im Sinne von Art. 19 Abs. 1 FamZG grundsätzlich zum Bezug von Kinderzulagen berechtigt ist. Gemäss Bestätigungsschreiben der Suva Linth vom 11. Oktober 2010 wird A.______ jedoch ab dem 1. Oktober 2010 als Selbständigerwerbender eingestuft, weshalb auch er grundsätzlich zum Bezug von Kinderzulagen berechtigt ist. Daraus folgt, dass bei Anspruchskonkurrenz gemäss (Art. 13 Abs. 2bis FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a FamZG) die Kinderzulagen für B.______ und C.______ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2012 in erster Linie dem selbständig Erwerbstätigen A.______ zustehen und E.______ resp. die Beschwerdeführerin die ihr im gleichen Zeitraum ebenfalls ausgerichteten Kinderzulagen unrechtmässig bezog. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n6. |\n||||||||\n|\n6.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer die Leistungen jedoch in gutem Glauben empfangen hat, muss diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV]). Grundsätzlich stellt Art. 25 Abs. 1 ATSG für die Zuordnung der Rückerstattungsverpflichtung auf den Empfang der Leistung ab, weshalb die versicherte Person oder ihre Hinterlassenen rückerstattungspflichtig werden. Wird die Leistung hingegen einer Drittperson oder Behörde ausbezahlt, wird bei Vorliegen eines unrechtmässigen Bezugs auch diese rückerstattungspflichtig (Kieser, Art. 25 N. 23 f.). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|"}