{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-07", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00007_2014-05-07.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=212&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6c806d072a944e12ba27500079f3503f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00007", "VG.2014.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Kinderzulagen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:45", "Checksum": "eb9063835dd2125c185477670d69edae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)\nRegeste:\nSozialversicherung - Kinderzulagen\n\n\n1.4 Es ist unbestritten, dass für die Monate Oktober 2010 bis März 2013 die Kinderzulagen für D.______, B.______ und C.______ sowohl der Beschwerdeführerin als auch A.______ ausgerichtet wurden und somit ein verbotener Doppelbezug im Sinne von Art. 6 FamZG vorliegt. Unstrittig ist weiter, dass A.______ nicht der leibliche Vater von D.______ ist und demzufolge die Kinderzulagen für D.______ der Kindsmutter E.______ zustehen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDa die Beschwerdegegnerin mit ihrem Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2013 den Entscheid betreffend die Anspruchsberechtigung für das Jahr 2013 sistiert hat, ist vorliegend nur strittig und zu prüfen, wer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2012 in erster Linie zum Bezug der Kinderzulagen der gemeinsamen Kinder B.______ und C.______ anspruchsberechtig war bzw. von wem die unrechtmässig bezogenen Kinderzulagen zurückzufordern sind. Aus dem gleichen Grund bildet auch die Frage der Zulässigkeit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Verrechnung mit den Kinderzulagen für D.______ für die Monate April bis Juni 2013 in der Höhe von Fr. 600.- nicht Gegenstand dieses Verfahrens. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\n2.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinderzulage, welche ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet werden, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (lit. a), sowie die Ausbildungszulage, welche ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet wird – längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (lit. b). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nZum Bezug von Familienzulagen berechtigen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht. Für Stiefkinder – dazu gehören auch die Kinder der Partnerin oder des Partners im Sinne des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 – besteht ein solcher Anspruch nur, wenn das Stiefkind überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils lebt oder bis zu seiner Mündigkeit gelebt hat (Art. 4 der Verordnung über die Familienzulagen [FamZV]). Für das gleiche Kind wird gemäss Art. 6 FamZG nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2.2 Seit dem 1. Januar 2011 besteht ein Familienzulagenregister (FamZReg) für die ganze Schweiz, in welchem alle Zulagenbezüger und die zulagenberechtigten Kinder erfasst werden. Dieses wird gemäss Art. 21a FamZG von der Ausgleichskasse geführt, um den Doppelbezug von Familienzulagen nach Art. 6 FamZG zu verhindern (lit. a), Transparenz über bezogene Familienzulagen herzustellen (lit. b), die Stellen nach Art. 21c FamZG beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen (lit. c), dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle zu dienen sowie die für die statistischen Erhebungen benötigten Daten zu liefern (lit. d). Zuständig für die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulagen ist gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a FamZG hingegen die Familienausgleichskasse, wobei diese der Ausgleichskasse die für die Führung des Familienzulagenregisters notwendigen Daten unverzüglich meldet (Art. 21 c lit. a FamZG). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3. |\n||||||||\n|\n3.1 Art. 43 ATSG regelt im Wesentlichen die Abklärungspflicht und die Mitwirkung der Partei (Kieser, Art. 43 N. 3). Demnach prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG gilt ohne Ausnahme in allen erfassten Sozialversicherungszweigen und somit auch bezüglich der Anspruchsberechtigung für die Familienzulagen (vgl. dazu Kieser, Art. 43 N. 57). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Da im Sozialversicherungsrecht oft Dauerleistungen ausgerichtet werden und die Veränderung der Verhältnisse durch den Versicherungsträger nur schwer zu erfassen ist, kommt den Meldepflichten ein erhebliches Gewicht zu. Ein Bezug besteht sodann zu Art. 25 ATSG, welcher die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistung statuiert. Demnach kann die Verletzung der Meldepflicht dazu führen, dass die Dauerleistung trotz Fehlens der entsprechenden Voraussetzungen weiterhin bezogen wird, was zu einer Unrechtmässigkeit des Bezugs und einer daraus resultierenden Rückforderung führen kann (Kieser, Art. 31 N. 2 f.). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4. |\n||||||||\n|"}