{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-07", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00007_2014-05-07.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=212&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6c806d072a944e12ba27500079f3503f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00007", "VG.2014.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Kinderzulagen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:45", "Checksum": "eb9063835dd2125c185477670d69edae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 07.05.2014 VG.2014.00007 (VG.2014.10)\nRegeste:\nSozialversicherung - Kinderzulagen\n\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nUrteil vom 7. Mai 2014 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||\n|\nVG.2014.00007 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\ngegen |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nRückerstattung Kinderzulagen |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||\n|\nI. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\n1.1 Am 24. Dezember 2009 (Datum des Eingangs) beantragte A.______ bei der Kantonalen Familienausgleichskasse Glarus Kinderzulagen für seine beiden Kinder B.______, geboren […] 2002, und C.______, geboren […] 2006, sowie für deren ältere Halbschwester D.______, geboren […] 1998. Die Alimentenhilfe der Sozialen Dienste meldete A.______ am 2. März 2010 erneut zum Bezug von Kinderzulagen an. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n1.2 Am 22. April 2010 wurde auch E.______, die Mutter der drei obgenannten Kinder, von den Sozialen Diensten, Stützpunkt Nord, zum Bezug von Kinderzulagen angemeldet. Mit Abtretungserklärung vom 27. April 2010 ermächtigte diese die Ausgleichskasse des Kantons Glarus zur direkten Auszahlung der Kinderzulagen an die Sozialen Dienste. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\nAm 14. Juni 2013 verfügte die Familienausgleichskasse, dass die Sozialen Dienste die doppelt ausgerichteten Familienzulagen in der Höhe von Fr. 12'000.- zurückzuerstatten hätten, wobei infolge Verrechnung des Rückforderungsbetrags mit dem Anspruch der Sozialen Dienste auf Familienzulagen für D.______ für die Monate April bis Juni 2013 in der Höhe von Fr. 600.- lediglich noch Fr. 11'400.- geschuldet seien. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache der Sozialen Dienste vom 12. Juli 2013 wies die Familienausgleichskasse am 19. Dezember 2013 ab. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3. |\n||||||||\n|\nDagegen gelangten die Sozialen Dienste am 15. Januar 2014 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Familienausgleichskasse sowie die Feststellung, dass die geforderten Fr. 12'000.- nicht von ihr respektive E.______ geschuldet seien. Ferner seien ihr die Kinderzulagen für D.______ für die Monate April bis Juni 2013 in der Höhe von Fr. 600.- auszubezahlen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDie Familienausgleichskasse beantragte am 24. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\n1.1 Das Verwaltungsgericht ist als kantonales Versicherungsgericht gestützt auf Art. 22 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Familienzulagengesetz, FamZG) i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n1.2 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, oder – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort davon auszugehen scheint – lediglich als Vertreterin von E.______ fungiert. Art. 22 Abs. 1 ATSG statuiert ein generelles Abtretungsverbot für sozialversicherungsrechtliche Leistungen. Dieses wird jedoch durch Art. 22 Abs. 2 ATSG eingeschränkt, welcher Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers an die Sozialhilfe (bzw. die Fürsorge) als zulässig erachtet (vgl. dazu Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 2. A., Zürich Basel Genf 2009, Art. 25 N. 43). Mit Leistungsentscheid vom 27. April 2010 wurden E.______ von der Beschwerdeführerin monatliche Unterstützungsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'858.40 zugesprochen. Die gleichentags unterzeichnete Abtretungserklärung, mit welcher E.______ die Beschwerdeführerin zur Verrechnung der von ihr bezogenen Unterstützungsleistungen mit den ihr zustehenden Kinderzulagen ermächtigte, ist somit zulässig. Da mit der Abtretungserklärung alle Rechte und Pflichten und folglich auch das Prozessführungsrecht auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist, ist ihre Legitimation zu bejahen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n1.3 Die Beschwerdeführerin begehrt die Feststellung, dass der Betrag von Fr. 12'000.- nicht geschuldet sei. Gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. Zu verneinen ist das schutzwürdige Interesse (allgemein dazu BGE 130 V 391 f.) dann, wenn eine Gestaltungsverfügung erwirkt werden kann (vgl. BGE 121 V 318, 125 V 24); insoweit hat die Feststellungsverfügung gegenüber der Gestaltungsverfügung eine subsidiäre Bedeutung (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 351; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 49 N. 29). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDie Beschwerdeführerin will aus der angeblichen Verletzung der Weiterleitungspflicht der Kinderzulagen von A.______ gemäss Art. 276 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) i.V.m. Art. 285 Abs. 2 ZGB sowie Art. 8 FamZG dessen unrechtmässigen Bezug der Kinderzulagen ableiten, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2013 betreffend Rückerstattung von Familienzulagen aufzuheben sei. Neben diesem Gestaltungsbegehren (dazu nachfolgend E. II./6) besteht kein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsverfügung, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|"}