III. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss erkennt die Kammer: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: […]