Dieser Pflicht ist er vorliegend nur unvollständig nachgekommen. Neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zu seinem Versäumnis abgegeben hat, hätte der Beschwerdegegner auch den Grund des Fernbleibens, welcher in einer Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers liegt, zu dessen Gunsten berücksichtigen müssen. Anderseits wäre auch zu beachten gewesen, dass der Beschwerdeführer innert kurzer Zeit bereits zum zweiten Mal einem Beratungsgespräch ohne vorgängige Entschuldigung fernblieb. Unter Würdigung all dieser Umständen erweist sich die ausgesprochene Sanktion als gerechtfertigt. | |||||||| | | |||||||| | Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.