| |||||||| | | |||||||| | Es gilt aber zu bemerken, dass der Beschwerdegegner diesen Sanktionierungsrahmen konsequenterweise bereits beim ersten Versäumnis hätte anwenden müssen. Andernfalls gibt er dem Anspruchsberechtigten zu verstehen, dass es sich bei einem erstmaligen Fernbleiben um eine Bagatelle handelt, welche nicht zu sanktionieren ist. Zudem ist der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass er bei der Festsetzung der Einstelltage im Sinne einer Einzelfallprüfung stets die gesamten Umstände zu berücksichtigen hat. Dieser Pflicht ist er vorliegend nur unvollständig nachgekommen.