| |||||||| | | |||||||| | 5.2 Gemäss Einstellraster ist bei einem erstmaligen Fernbleiben vom Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf bis acht Tagen vorgesehen, wobei das Verschulden als leicht qualifiziert wird. Entsprechend diesem leichten Verschulden des Beschwerdeführers setzte der Beschwerdegegner die Einstelltage im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens an. | |||||||| | | |||||||| | Es gilt aber zu bemerken, dass der Beschwerdegegner diesen Sanktionierungsrahmen konsequenterweise bereits beim ersten Versäumnis hätte anwenden müssen.