Indem der Beschwerdeführer innert vier Monaten bereits zum zweiten Mal einem Beratungsgespräch fernblieb, muss ihm dieses Pflichtbewusstsein abgesprochen werden. | |||||||| | | |||||||| | Die Beschwerdegegnerin ging damit insgesamt zu Recht von einem einstellungswürdigen Fehlverhalten aus. | |||||||| | | |||||||| | 5. | |||||||| | Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdegegner verfügte sechstägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung angemessen ist. | |||||||| | | |||||||| | 5.1