Im Übrigen macht der Beschwerdeführer zu Recht keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 25 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV) geltend. Schliesslich stellt das Fernbleiben zufolge Unaufmerksamkeit auch nur dann ein nicht zu sanktionierendes Verhalten dar, wenn die versicherte Person durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten ernst nimmt (vgl. BGer-Urteil C 242/06 vom 11. Januar 2007 E. 2). Indem der Beschwerdeführer innert vier Monaten bereits zum zweiten Mal einem Beratungsgespräch fernblieb, muss ihm dieses Pflichtbewusstsein abgesprochen werden.