Auch deshalb kann darauf geschlossen werden, dass er von der entsprechenden Pflicht zur vorzeitigen Abmeldung wusste. | |||||||| | | |||||||| | 4.3 Zu prüfen ist, ob es sich bei dem im Schreiben vom 29. November 2013 geltend gemachten Abwesenheitsgrund um ein einstellungswürdiges Fehlverhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG handelt. | |||||||| | | |||||||| | Dem Beschwerdeführer ist zwar zugutezuhalten, dass er im Sinne der Schadenminderungspflicht einer Zwischenverdiensttätigkeit bei der B.______AG nachgeht. Dennoch kann alleine aus diesem Umstand nicht auf ein entschuldbares Fehlverhalten geschlossen werden.