| |||||||| | | |||||||| | 4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er über die Pflicht zur vorzeitigen Abmeldung zu Beratungsgesprächen nicht informiert worden sei, ist ihm nicht zu folgen. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde er bereits zum verpassten Beratungsgesprächstermin vom 29. Juli 2013 nachträglich zur Stellungnahme aufgefordert. In diesem Schreiben wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er die Weisung des RAV betreffend die Teilnahme an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG) zu befolgen habe, andernfalls er in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei.