Da er jedoch auch dem Beratungsgespräch vom 27. November 2013 unentschuldigt ferngeblieben sei und der Entschuldigungsgrund nicht habe akzeptiert werden können, sei er für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Schliesslich sei zu bemerken, dass die Einstellung von sechs Tagen eher im unteren Bereich angesiedelt sei und den internen Weisungen entspreche. | |||||||| | | |||||||| | 4. | |||||||| | 4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu einem Beratungsgespräch auf den 27. November 2013 aufgeboten war, diesen Termin jedoch nicht einhielt.