Trotzdem habe er zwei Termine zu Beratungsgesprächen versäumt und sich erst auf Aufforderung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) hin entschuldigt. Beim erstmaligen Versäumnis des Gesprächs vom 29. Juli 2013 habe man die schriftliche Entschuldigung des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2013 noch sehr wohlwollend akzeptiert, obschon dies beim geltend gemachten Entschuldigungsgrund nicht üblich sei. Da er jedoch auch dem Beratungsgespräch vom 27. November 2013 unentschuldigt ferngeblieben sei und der Entschuldigungsgrund nicht habe akzeptiert werden können, sei er für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden.