Eine sechstägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei ein harter Schlag für seine ganze Familie. Eine schriftliche Verwarnung oder eine höchstens eintägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei bei einem erstmaligen Versäumnis durchaus genügend. | |||||||| | | |||||||| | 3.2 Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Informationstags sowie des Erstgesprächs ausreichend über Rechte und Pflichten informiert worden sei. Trotzdem habe er zwei Termine zu Beratungsgesprächen versäumt und sich erst auf Aufforderung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) hin entschuldigt.