Hinweisen). | |||||||| | | |||||||| | 3. | |||||||| | 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nie über eine vorgängige Abmeldepflicht sowie über mögliche Sanktionen bei unentschuldigtem Fernbleiben bei Beratungsgesprächen informiert worden sei. Ferner sei er um Schadensbegrenzung bemüht, da er eine Stelle bei der B.______AG angenommen habe. Er könnte es sich durchaus bequemer machen, wenn er nur von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung leben würde. Eine sechstägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei ein harter Schlag für seine ganze Familie.