Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 122 V 34 E. 4c/aa, mit Hinweis). Ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- oder Kontrollgesprächs stellt dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während längerer Zeit vor dem Nichteinhalten des Gesprächstermins ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat (vgl. BGer-Urteil 8C_697/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2, mit