| |||||||| | | |||||||| | 2. | |||||||| | Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) muss die versicherte Person, welche die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dabei hat sie gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG auf Weisung des zuständigen Arbeitsamtes an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen. Sie ist nach Art. 30 Abs. 1 lit.