Das Arbeitsamt schloss am 23. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde. | |||||||| | | |||||||| | II. | |||||||| | 1. | |||||||| | Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 56 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | |||||||| | | |||||||| | 2. | |||||||| | Nach Art.