___ bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Das kantonale Arbeitsamt verfügte am 5. Dezember 2013 die Einstellung von A.______ in der Anspruchsberechtigung für sechs Tage, weil er einem Beratungsgespräch unentschuldigt ferngeblieben sei. Die von A.______ hiergegen am 16. Dezember 2013 erhobene Einsprache wies das Arbeitsamt mit Entscheid vom 20. Dezember 2013 ab. | |||||||| | | |||||||| | 2. | |||||||| | Am 14. Januar 2014 gelangte A.______ ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. Dezember 2013. | |||||||| | | |||||||| | Das Arbeitsamt schloss am 23. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde.