{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00006_2014-02-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=220&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "1bfbc3e66a6fd95b8d2724c3b0200b9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00006", "VG.2014.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2014.00006 (VG.2014.18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2014.00006 (VG.2014.18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2014.00006 (VG.2014.18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:29:29", "Checksum": "de480869cbd1e670ea82618489d65125", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2014.00006 (VG.2014.18)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n5.\nZu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdegegner verfügte sechstägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung angemessen ist.\n5.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Gestützt darauf hat das SECO einen Einstellraster für die kantonale Amtsstelle erlassen (ALE AVIG-Praxis/D72, Stand: Oktober 2011; Bg. act. 8). Dieser entbindet die verfügende Stelle jedoch nicht von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (BGer-Urteil 8C_285/2011 E. 3.2.1 vom 22. August 2011).\n5.2 Gemäss Einstellraster ist bei einem erstmaligen Fernbleiben vom Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf bis acht Tagen vorgesehen, wobei das Verschulden als leicht qualifiziert wird. Entsprechend diesem leichten Verschulden des Beschwerdeführers setzte der Beschwerdegegner die Einstelltage im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens an.\nEs gilt aber zu bemerken, dass der Beschwerdegegner diesen Sanktionierungsrahmen konsequenterweise bereits beim ersten Versäumnis hätte anwenden müssen. Andernfalls gibt er dem Anspruchsberechtigten zu verstehen, dass es sich bei einem erstmaligen Fernbleiben um eine Bagatelle handelt, welche nicht zu sanktionieren ist. Zudem ist der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass er bei der Festsetzung der Einstelltage im Sinne einer Einzelfallprüfung stets die gesamten Umstände zu berücksichtigen hat. Dieser Pflicht ist er vorliegend nur unvollständig nachgekommen. Neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zu seinem Versäumnis abgegeben hat, hätte der Beschwerdegegner auch den Grund des Fernbleibens, welcher in einer Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers liegt, zu dessen Gunsten berücksichtigen müssen. Anderseits wäre auch zu beachten gewesen, dass der Beschwerdeführer innert kurzer Zeit bereits zum zweiten Mal einem Beratungsgespräch ohne vorgängige Entschuldigung fernblieb. Unter Würdigung all dieser Umständen erweist sich die ausgesprochene Sanktion als gerechtfertigt.\nDies führt zur Abweisung der Beschwerde.\nIII.\nDie amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\nDie amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}