{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00006_2014-02-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=220&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "1bfbc3e66a6fd95b8d2724c3b0200b9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00006", "VG.2014.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2014.00006 (VG.2014.18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2014.00006 (VG.2014.18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2014.00006 (VG.2014.18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:29:29", "Checksum": "de480869cbd1e670ea82618489d65125", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2014.00006 (VG.2014.18)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n4.\n4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu einem Beratungsgespräch auf den 27. November 2013 aufgeboten war, diesen Termin jedoch nicht einhielt. Erst auf Aufforderung zur Stellungnahme durch das RAV vom 28. November 2013 hin, meldete er sich mit Schreiben vom 29. November 2013. Darin führte er aus, dass er den Termin versäumt habe, weil er bis morgens um 05.00 Uhr für die B.______AG gearbeitet habe und daraufhin erst um 06.15 Uhr zu Hause gewesen sei. Schliesslich ist den Schreiben vom 29. Juli 2013 und 31. Juli 2013 zu entnehmen, dass er dem Aufgebot zum Beratungsgespräch vom 29. Juli 2013 ebenfalls keine Folge geleistet hatte.\n4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er über die Pflicht zur vorzeitigen Abmeldung zu Beratungsgesprächen nicht informiert worden sei, ist ihm nicht zu folgen. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde er bereits zum verpassten Beratungsgesprächstermin vom 29. Juli 2013 nachträglich zur Stellungnahme aufgefordert. In diesem Schreiben wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er die Weisung des RAV betreffend die Teilnahme an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG) zu befolgen habe, andernfalls er in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Damit wurde der Beschwerdeführer spätestens bei Erhalt dieses Schreibens von der Pflicht zur vorzeitigen Anzeige einer allfälligen Absenz bei Beratungsgesprächen in Kenntnis gesetzt. Überdies bemerkt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 29. November 2013, dass er sich für das vergessene Abmelden entschuldigen wolle. Auch deshalb kann darauf geschlossen werden, dass er von der entsprechenden Pflicht zur vorzeitigen Abmeldung wusste.\n4.3 Zu prüfen ist, ob es sich bei dem im Schreiben vom 29. November 2013 geltend gemachten Abwesenheitsgrund um ein einstellungswürdiges Fehlverhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG handelt.\nDem Beschwerdeführer ist zwar zugutezuhalten, dass er im Sinne der Schadenminderungspflicht einer Zwischenverdiensttätigkeit bei der B.______AG nachgeht. Dennoch kann alleine aus diesem Umstand nicht auf ein entschuldbares Fehlverhalten geschlossen werden. Wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, war der Beschwerdeführer bereits dem Beratungsgespräch vom 29. Juli 2013 unentschuldigt ferngeblieben und daraufhin ein weiteres Mal am 27. November 2013. Zwar meldete er den Grund für sein Fernbleiben umgehend, dies jedoch erst auf Aufforderung des Beschwerdegegners hin. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche es ihm unzumutbar und unmöglich gemacht hätten, den festgelegten Termin beispielsweise telefonisch zu verschieben. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer zu Recht keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 25 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV) geltend. Schliesslich stellt das Fernbleiben zufolge Unaufmerksamkeit auch nur dann ein nicht zu sanktionierendes Verhalten dar, wenn die versicherte Person durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten ernst nimmt (vgl. BGer-Urteil C 242/06 vom 11. Januar 2007 E. 2). Indem der Beschwerdeführer innert vier Monaten bereits zum zweiten Mal einem Beratungsgespräch fernblieb, muss ihm dieses Pflichtbewusstsein abgesprochen werden.\nDie Beschwerdegegnerin ging damit insgesamt zu Recht von einem einstellungswürdigen Fehlverhalten aus.\n"}