{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00006_2014-02-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=220&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "1bfbc3e66a6fd95b8d2724c3b0200b9f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00006", "VG.2014.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2014.00006 (VG.2014.18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2014.00006 (VG.2014.18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2014.00006 (VG.2014.18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:50", "Checksum": "9a66c6cb14429c8945f9dfafe9669a8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2014.00006 (VG.2014.18)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n\n4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er über die Pflicht zur vorzeitigen Abmeldung zu Beratungsgesprächen nicht informiert worden sei, ist ihm nicht zu folgen. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde er bereits zum verpassten Beratungsgesprächstermin vom 29. Juli 2013 nachträglich zur Stellungnahme aufgefordert. In diesem Schreiben wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er die Weisung des RAV betreffend die Teilnahme an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG) zu befolgen habe, andernfalls er in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Damit wurde der Beschwerdeführer spätestens bei Erhalt dieses Schreibens von der Pflicht zur vorzeitigen Anzeige einer allfälligen Absenz bei Beratungsgesprächen in Kenntnis gesetzt. Überdies bemerkt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 29. November 2013, dass er sich für das vergessene Abmelden entschuldigen wolle. Auch deshalb kann darauf geschlossen werden, dass er von der entsprechenden Pflicht zur vorzeitigen Abmeldung wusste. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4.3 Zu prüfen ist, ob es sich bei dem im Schreiben vom 29. November 2013 geltend gemachten Abwesenheitsgrund um ein einstellungswürdiges Fehlverhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG handelt. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDem Beschwerdeführer ist zwar zugutezuhalten, dass er im Sinne der Schadenminderungspflicht einer Zwischenverdiensttätigkeit bei der B.______AG nachgeht. Dennoch kann alleine aus diesem Umstand nicht auf ein entschuldbares Fehlverhalten geschlossen werden. Wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, war der Beschwerdeführer bereits dem Beratungsgespräch vom 29. Juli 2013 unentschuldigt ferngeblieben und daraufhin ein weiteres Mal am 27. November 2013. Zwar meldete er den Grund für sein Fernbleiben umgehend, dies jedoch erst auf Aufforderung des Beschwerdegegners hin. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche es ihm unzumutbar und unmöglich gemacht hätten, den festgelegten Termin beispielsweise telefonisch zu verschieben. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer zu Recht keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 25 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV) geltend. Schliesslich stellt das Fernbleiben zufolge Unaufmerksamkeit auch nur dann ein nicht zu sanktionierendes Verhalten dar, wenn die versicherte Person durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten ernst nimmt (vgl. BGer-Urteil C 242/06 vom 11. Januar 2007 E. 2). Indem der Beschwerdeführer innert vier Monaten bereits zum zweiten Mal einem Beratungsgespräch fernblieb, muss ihm dieses Pflichtbewusstsein abgesprochen werden. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDie Beschwerdegegnerin ging damit insgesamt zu Recht von einem einstellungswürdigen Fehlverhalten aus. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5. |\n||||||||\n|\nZu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdegegner verfügte sechstägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung angemessen ist. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Gestützt darauf hat das SECO einen Einstellraster für die kantonale Amtsstelle erlassen (ALE AVIG-Praxis/D72, Stand: Oktober 2011; Bg. act. 8). Dieser entbindet die verfügende Stelle jedoch nicht von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (BGer-Urteil 8C_285/2011 E. 3.2.1 vom 22. August 2011). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5.2 Gemäss Einstellraster ist bei einem erstmaligen Fernbleiben vom Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf bis acht Tagen vorgesehen, wobei das Verschulden als leicht qualifiziert wird. Entsprechend diesem leichten Verschulden des Beschwerdeführers setzte der Beschwerdegegner die Einstelltage im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens an. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nEs gilt aber zu bemerken, dass der Beschwerdegegner diesen Sanktionierungsrahmen konsequenterweise bereits beim ersten Versäumnis hätte anwenden müssen. Andernfalls gibt er dem Anspruchsberechtigten zu verstehen, dass es sich bei einem erstmaligen Fernbleiben um eine Bagatelle handelt, welche nicht zu sanktionieren ist. Zudem ist der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass er bei der Festsetzung der Einstelltage im Sinne einer Einzelfallprüfung stets die gesamten Umstände zu berücksichtigen hat. Dieser Pflicht ist er vorliegend nur unvollständig nachgekommen. Neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zu seinem Versäumnis abgegeben hat, hätte der Beschwerdegegner auch den Grund des Fernbleibens, welcher in einer Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers liegt, zu dessen Gunsten berücksichtigen müssen. Anderseits wäre auch zu beachten gewesen, dass der Beschwerdeführer innert kurzer Zeit bereits zum zweiten Mal einem Beratungsgespräch ohne vorgängige Entschuldigung fernblieb. Unter Würdigung all dieser Umständen erweist sich die ausgesprochene Sanktion als gerechtfertigt. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDies führt zur Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nIII. |\n||||||||\n|\nDie amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). |\n||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||\n|"}