{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00006_2014-02-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=220&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "1bfbc3e66a6fd95b8d2724c3b0200b9f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00006", "VG.2014.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2014.00006 (VG.2014.18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2014.00006 (VG.2014.18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2014.00006 (VG.2014.18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:50", "Checksum": "9a66c6cb14429c8945f9dfafe9669a8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2014.00006 (VG.2014.18)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nUrteil vom 12. Februar 2014 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||\n|\nVG.2014.00006 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\ngegen |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung |\n||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||\n|\nI. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\nA.______ bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Das kantonale Arbeitsamt verfügte am 5. Dezember 2013 die Einstellung von A.______ in der Anspruchsberechtigung für sechs Tage, weil er einem Beratungsgespräch unentschuldigt ferngeblieben sei. Die von A.______ hiergegen am 16. Dezember 2013 erhobene Einsprache wies das Arbeitsamt mit Entscheid vom 20. Dezember 2013 ab. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\nAm 14. Januar 2014 gelangte A.______ ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. Dezember 2013. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDas Arbeitsamt schloss am 23. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 56 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\nNach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) muss die versicherte Person, welche die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dabei hat sie gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG auf Weisung des zuständigen Arbeitsamtes an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen. Sie ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, worunter beispielsweise auch das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen subsumiert werden kann. Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 122 V 34 E. 4c/aa, mit Hinweis). Ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- oder Kontrollgesprächs stellt dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während längerer Zeit vor dem Nichteinhalten des Gesprächstermins ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat (vgl. BGer-Urteil 8C_697/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2, mit Hinweisen). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3. |\n||||||||\n|\n3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nie über eine vorgängige Abmeldepflicht sowie über mögliche Sanktionen bei unentschuldigtem Fernbleiben bei Beratungsgesprächen informiert worden sei. Ferner sei er um Schadensbegrenzung bemüht, da er eine Stelle bei der B.______AG angenommen habe. Er könnte es sich durchaus bequemer machen, wenn er nur von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung leben würde. Eine sechstägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei ein harter Schlag für seine ganze Familie. Eine schriftliche Verwarnung oder eine höchstens eintägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei bei einem erstmaligen Versäumnis durchaus genügend. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3.2 Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Informationstags sowie des Erstgesprächs ausreichend über Rechte und Pflichten informiert worden sei. Trotzdem habe er zwei Termine zu Beratungsgesprächen versäumt und sich erst auf Aufforderung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) hin entschuldigt. Beim erstmaligen Versäumnis des Gesprächs vom 29. Juli 2013 habe man die schriftliche Entschuldigung des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2013 noch sehr wohlwollend akzeptiert, obschon dies beim geltend gemachten Entschuldigungsgrund nicht üblich sei. Da er jedoch auch dem Beratungsgespräch vom 27. November 2013 unentschuldigt ferngeblieben sei und der Entschuldigungsgrund nicht habe akzeptiert werden können, sei er für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Schliesslich sei zu bemerken, dass die Einstellung von sechs Tagen eher im unteren Bereich angesiedelt sei und den internen Weisungen entspreche. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4. |\n||||||||\n|\n4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu einem Beratungsgespräch auf den 27. November 2013 aufgeboten war, diesen Termin jedoch nicht einhielt. Erst auf Aufforderung zur Stellungnahme durch das RAV vom 28. November 2013 hin, meldete er sich mit Schreiben vom 29. November 2013. Darin führte er aus, dass er den Termin versäumt habe, weil er bis morgens um 05.00 Uhr für die B.______AG gearbeitet habe und daraufhin erst um 06.15 Uhr zu Hause gewesen sei. Schliesslich ist den Schreiben vom 29. Juli 2013 und 31. Juli 2013 zu entnehmen, dass er dem Aufgebot zum Beratungsgespräch vom 29. Juli 2013 ebenfalls keine Folge geleistet hatte. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|"}