| ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 2.2 Schliesslich sind auch bei der Bemessung der Parteientschädigung die Prozessaussichten massgebend (Plüss, § 17 N. 31). Folglich haben die Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Demgemäss ist Disp.-Ziff. 7 des Entscheids des Beschwerdegegners 2 vom 28. November 2013 dahingehend abzuändern, als die Parteientschädigung auf Fr. 2'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. | ||||||||||||||||||||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | ||||||||||||||||||||||||||| |