Insofern sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Dabei ist jedoch wiederum zu beachten, dass das Verfahren bei korrektem Vorgehen als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden wäre, was eine Reduktion der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'600.- auf Fr. 1'000.- rechtfertigt. Insofern bedarf es keiner Anpassung von Disp.-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheids, während Disp.-Ziff. 3 dahingehend abzuändern ist, dass die Spruchgebühr Fr. 1'000.- beträgt und Disp.-Ziffn. 5 und 6 aufzuheben sind. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 2.2