Dabei wäre bei der Kostenauflage den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung zu tragen gewesen (Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 N. 75). Wie sich aus dem Entscheid des Beschwerdegegners 2 ergibt, wäre die Beschwerdegegnerin 1 mit ihrem Beschwerdeantrag vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen, während die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren einzig die Abweisung der Beschwerde beantragten. Insofern sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen.