| ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 2. | ||||||||||||||||||||||||||| | 2.1 Wie dargelegt wurde, hätte das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden müssen. Dabei wäre bei der Kostenauflage den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung zu tragen gewesen (Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 N. 75).