Die pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- ist daher zu einem Viertel den Beschwerdeführern und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- sind den Beschwerdeführern Fr. 1'500.- zurückzuerstatten. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 1.2 Die Beschwerdegegnerin 1 ist gemäss Art. 138 Abs. 2 VRG zu verpflichten, den Beschwerdeführern innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.