VRG die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss ihrem Unterliegen zu tragen. Die Beschwerdeführer dringen mit ihrer Beschwerde in der Hauptsache durch, indem das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid insofern aufhebt, als der Beschwerdegegnerin 1 erlaubt wurde, den Betrieb des Umschlagplatzes weiterzuführen. Hingegen ist auf ihren Antrag, die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, sämtliche nicht bewilligte Nutzungen, insbesondere den Sandumschlag, unverzüglich einzustellen, nicht einzutreten. Die pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- ist daher zu einem Viertel den Beschwerdeführern und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen.