127 Abs. 1 VRG vielmehr die Beigeladene selbst zuständig. Demgemäss ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten, als die Beschwerdeführer beantragen, es sei der Beschwerdegegnerin 1 unverzüglich zu gebieten, sämtliche nicht bewilligte Nutzungen, insbesondere den Sandumschlag, unverzüglich einzustellen. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | III. | ||||||||||||||||||||||||||| | 1. | ||||||||||||||||||||||||||| | 1.1 Eine private Partei hat gemäss Art. 134 Abs. 1 lit c VRG die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss ihrem Unterliegen zu tragen.