Das Verwaltungsgericht hatte im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, ob der Beschwerdegegner 2 Anordnungen treffen durfte, die über die Regelung der Betriebszeiten im Jahr 2012 hinausgehen. Hingegen würde es den Streitgegenstand unzulässig erweitern, wenn es darüber entscheiden würde, dass und wie die durch ihre Nichtanfechtung vor der Vorinstanz rechtskräftig gewordene Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Beigeladenen vom 20. Juni 2012 zu vollstrecken ist. Für die Durchsetzung ihres Beschlusses vom 20. Juni 2012 ist gemäss Art. 127 Abs. 1 VRG vielmehr die Beigeladene selbst zuständig.