| ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 4. | ||||||||||||||||||||||||||| | Zu prüfen bleibt, ob das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren dazu befugt ist, die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, sämtliche nicht bewilligten Nutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Umschlagplatzes einzustellen, wie dies die Beschwerdeführer beantragen. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | Das Verwaltungsgericht hatte im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, ob der Beschwerdegegner 2 Anordnungen treffen durfte, die über die Regelung der Betriebszeiten im Jahr 2012 hinausgehen.