| ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | Nachdem das aktuelle Interesse der Beschwerdegegnerin 1 an der Behandlung ihrer Beschwerde im Jahr 2013 weggefallen war, hätte der Beschwerdegegner 2 das Verfahren demnach als gegenstandslos geworden abschreiben müssen. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 4. | ||||||||||||||||||||||||||| | Zu prüfen bleibt, ob das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren dazu befugt ist, die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, sämtliche nicht bewilligten Nutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Umschlagplatzes einzustellen, wie dies die Beschwerdeführer beantragen.