Ein solcher Ausnahmefall lag aber schon deshalb nicht vor, weil es sich nicht um eine Frage handelte, die in der Regel nicht rechtzeitig überprüft werden kann. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | Nachdem das aktuelle Interesse der Beschwerdegegnerin 1 an der Behandlung ihrer Beschwerde im Jahr 2013 weggefallen war, hätte der Beschwerdegegner 2 das Verfahren demnach als gegenstandslos geworden abschreiben müssen.