Voraussetzung der Beschwerdebefugnis. Auf ein solches kann zwar ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (BGE 121 I 279 E. 1). Ein solcher Ausnahmefall lag aber schon deshalb nicht vor, weil es sich nicht um eine Frage handelte, die in der Regel nicht rechtzeitig überprüft werden kann.