Da die Vorinstanz nur über die Betriebszeiten im Jahr 2012 zu entscheiden hatte, mangelte es der Beschwerdegegnerin 1 ab dem Jahr 2013 an einem aktuellen Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde. Daran ändert auch die in der Beschwerde unsubstantiiert geäusserte Befürchtung einer negativen präjudiziellen Wirkung nichts. Ein aktuelles Interesse bildet nach Art. 88 lit. a VRG Voraussetzung der Beschwerdebefugnis.