2 der Verfügung der Beigeladenen vom 20. Juni 2012, welche die Frage der Bewilligungspflicht des Betriebs ab 2013 regelt und sich damit von der in Disp.-Ziff. 1 vorgenommen Festlegung der bis Ende 2012 geltenden Betriebszeiten klar abgrenzt, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 1 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 9). | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 3.3 Da die Vorinstanz nur über die Betriebszeiten im Jahr 2012 zu entscheiden hatte, mangelte es der Beschwerdegegnerin 1 ab dem Jahr 2013 an einem aktuellen Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde.